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Training in unseren Hallenbädern

Augustinum Mölln ( montags)

Training nach Corona-Hygiene-Regeln( lt. Hallenbad-Betreiber, 3G-Regel, siehe unten)


z.Z. keine TN-Beschränkungen, Maskenpflicht bis Umkleidekabinen

Fitschwimmen, Aquatraining  /  Schwimmen, Rettungsschwimmen


Training: montags  20 bis 21 Uhr

Adresse: Sterleyer Str. 44, 23879 Mölln

Freizeitbad Reinbek (ab Do. 09.02.2023 ? )

Training nach Corona-Hygiene-Regeln( nach Hallenbad-Betreiber-Regeln, siehe unten)


Donnerstags-Training => gerne über Trainings-Online-Anmeldung !

=> Kinder-Anfänger-Schwimmkurse - nur nach Einladung !


­Training: donnerstags 17 bis 18 Uhr und 18 bis 19 Uhr

Adresse: Hermann-Körner-Straße 47, 21465 Reinbek

Aktuelle SH-Corona-Regeln

>>> vorsichtig bleiben !! <<<

Maskenpflicht wird gelockert (29.03.2022)

Das Land hat wie angekündigt eine angepasste Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen, die ab Sonntag, 3. April, in Kraft tritt.

In Bus und Bahn gilt die Maskenpflicht auch über den 2. April hinaus.© dpa

Es ist der vorerst letzte Schritt des schleswig-holsteinischen Stufenplans in der Corona-Pandemie: Ab Sonntag, 3. April 2022 enden in Schleswig-Holstein die meisten Corona-Einschränkungen, darunter in vielen Bereichen auch die Maskenpflicht. In Kiel stellte Ministerpräsident Daniel Günther gemeinsam mit Finanzministerin Monika Heinold und Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg die neuen Regelungen vor.

Vulnerable Gruppen schützen

Ziel sei es insbesondere, die vulnerablen Gruppen zu schützen, sagte Günther. Deshalb gelten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen weiterhin Masken- und Testpflichten. Auch im öffentlichen Personenverkehr bleibt weiterhin die Maskenpflicht bestehen. In vielen Bereichen des öffentlichen Lebens dagegen wird die bisher geltende Maskenpflicht in eine Empfehlung umgewandelt. Diese gilt dann vor allem dort, wo viele Menschen in Innenräumen zusammenkommen oder dichtes Gedränge die Übertragungswahrscheinlichkeit des Virus erhöht, insbesondere, wenn die Teilnehmenden sich nicht kennen. Es sei jetzt an der Zeit, mehr Rücksicht aufeinander zu nehmen, sagte Günther und mahnte zu gegenseitigem Respekt. Wer weiterhin eine Maske tragen wolle, solle sich dafür nicht rechtfertigen müssen.

Hier gilt weiterhin Maskenpflicht:

  • für externe Personen in Krankenhäusern (FFP2)
  • für Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen, Besuchende haben eine FFP2-Maske zu tragen
  • in Einrichtungen der Eingliederungshilfe wie bei Pflegeeinrichtungen
  • bei Dienstleistungen ambulanter Pflegedienste für alle Personen (soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist)
  • im Öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich Taxen und Schulbussen (die Maskenpflicht in Bahnhofsgebäuden entfällt)

Hier muss weiterhin getestet werden:

Die Testpflicht für Mitarbeitende und Eltern in Kitas und für Kindertagespflegepersonen bleibt vorerst bestehen (3x wöchentliches Testen). Das Land stellt hierfür weiterhin kostenlos Antigen-Selbsttests zur Verfügung. Auch für Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe gilt weiterhin eine Testpflicht. Krankenhäuser müssen ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept als Teil des Hygieneplanes vorlegen.

Besonderes Augenmerk auf Hygiene richten

Betreiberinnen und Betreibern von Einrichtungen mit Publikumsverkehr sowie Veranstalterinnen und Veranstaltern wird empfohlen, angemessene Hygienevorkehrungen zu gewährleisten, etwa Möglichkeiten zur Händedesinfektion, Reinigung von Oberflächen und Sanitäranlagen sowie regelmäßiges Lüften. Weiterhin können sie auch freiwillig einen QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des RKI bereitstellen.

Keine Hotspot-Regel im echten Norden

Wie bereits angekündigt, basiert die neue Verordnung auch auf den Anpassungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes, welches ab dem 3. April nur noch bestimmte Einschränkungen unter strengen Voraussetzungen zulässt. Mit Blick auf die sogenannte "Hotspot-Regel" im Infektionsschutzgesetz erklärte Günther, die Landesregierung habe sich intensiv mit Expertinnen und Experten beraten und sich letztendlich gegen eine Einzelregelung in den Kreisen entschieden. Die Hotspot-Regelung sei derzeit in Schleswig-Holstein nicht anwendbar.

3G löst vielerorts 2G ab

Lockerungen der Corona-Regeln (SH-Ministerpräsident - Staatskanzlei, 01.03.2022)

Am Donnerstag treten im echten Norden weitere Corona-Lockerungen in Kraft, das hat das Kabinett in Kiel beschlossen.

Das Kabinett hat, wie angekündigt, weitere Anpassungen der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie treten am Donnerstag, 3. März, in Kraft. Die bisherigen 2G- und 2G-Plus-Regelungen werden weitgehend durch 3G-Regelungen ersetzt. Auch in der Gastronomie gilt künftig 3G. 3G-Regel bedeutet grundsätzlich, dass zu bestimmten Bereichen nur Personen Zugang haben, die vollständig geimpft / genesen / negativ getestet sind.

Die Maskenpflicht bleibt in Innenbereichen weitgehend bestehen. Bei Großveranstaltungen entfallen weitere Kapazitätsbeschränkungen. Diskotheken und Clubs können öffnen – dort gilt dann allerdings 2G-Plus. Damit haben nur Personen Zugang haben, die vollständig geimpft und negativ getestet oder genesen und negativ getestet sind. Diese Vorgabe gilt auch für andere Tanz-Veranstaltungen.

Die wichtigsten Änderungen ab 3. März:

Versammlungen

  • innerhalb geschlossener Räume: Für Versammlungen innerhalb geschlossener Räume gelten die bisherigen Bedingungen (Sitzordnung im Schachbrettmuster und Maskenpflicht). Wenn die Versammlung unter 3G stattfindet, bedarf es keiner Sitzanordnung im Schachbrettmuster. Sind zudem nicht mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf festen Plätzen anwesend, entfällt zusätzlich auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

Sport drinnen

Bei der Sportausübung in Innenräumen gilt 3G. Es dürfen grundsätzlich nur vollständig geimpfte, genesene und getestete Personen (max. 24. Std. alter Antigen-Schnelltest oder max. 48 Std. alter PCR-Test) mit einem entsprechenden Nachweis eingelassen werden. Auch dürfen sie keine typischen Coronavirus-Symptome (Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust) haben. Kinder bis zur Einschulung benötigen keinen Test. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern reicht die Vorlage einer Bescheinigung der Schule aus, dass sie im Rahmen eines schulischen Schutzkonzepts regelmäßig getestet werden. Ebenfalls gültig sind die sogenannten Selbsttests. Der Test muss dann vor Ort unter Aufsicht derjenigen Person stattfinden, die der Schutzmaßnahme unterworfen ist. Bei der Überprüfung digitaler Impf-, Genesenen- oder Testnachweise ist die CovPass Check-App zu verwenden. Zusätzlich haben Gäste, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, einen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen, der zu prüfen ist.

Als Sport gilt auch das Tanzen einschließlich Balletttanz sowie Fitnesstraining und Bewegungsübungen in gemeinnützigen und gewerblich betriebenen Studios.

Die Veranstalterinnen und Veranstalter haben bei Wettbewerben innerhalb und außerhalb geschlossener Räume ein Hygienekonzept zu erstellen.

Die 3G-Regel gilt auch für ehrenamtliche Übungsleiter:innen. Diese Anforderung gilt auch für folgende Personengruppen:

  • Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter,
  • Vereins- oder Verbandsfunktionäre,
  • Teammanagerinnen und Teammanager,
  • Wettkampfleitungen,
  • Betreuerinnen und Betreuer,
  • medizinisches Personal bzw. Ersthelferinnen und Ersthelfer (soweit kein Notfall vorliegt) und
  • weitere Mitglieder von Organisations- und Helferteams.

Allgemeine Anforderungen

Ein Hygienekonzept ist generell zu erstellen:

  • für Schwimm-, Spaß- und Freibäder

[ Auszüge ]

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